Elektrowerkzeuge
Teil von Akkugeräte für Handwerk: Akkusysteme, Ladezeiten und Betriebskosten
Akkugeräte für Handwerk prüfen mit Checkliste für Prüffristen und Lagerung
Akkugeräte für Handwerk prüfen: Checkliste mit Prüffristen nach DGUV Vorschrift 3, Lagerbedingungen für Akkus im Betrieb, Prüfprotokoll und BAuA-Merkblättern.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Prüffristen legt der Unternehmer über die Gefährdungsbeurteilung fest; in Werkstätten sind zwölf Monate üblich, auf Baustellen sechs Monate.
- Geprüft wird in drei Stufen: Sichtprüfung, Funktionsprüfung, messtechnische Prüfung.
- Lithium-Ionen-Akkus lagern bei 10 bis 20 Grad Celsius und einem Ladestand von 30 bis 50 Prozent.
- Jede Prüfung wird mit Gerätenummer, Datum, Messwerten, Prüfer und nächster Frist protokolliert.
- Verantwortlich bleibt der Unternehmer, auch wenn Sicherheitsbeauftragte die Termine überwachen.
Prüffristen nach DGUV Vorschrift 3 festlegen
Die DGUV Vorschrift 3 verpflichtet Betriebe, elektrische Betriebsmittel regelmäßig zu prüfen. Akkugeräte gehören dazu, sobald sie im Betrieb eingesetzt werden. Die Frist ergibt sich nicht pauschal aus der Vorschrift, sondern aus der Gefährdungsbeurteilung. Wer die Geräte täglich auf Rohbaustellen nutzt, prüft häufiger als eine Werkstatt mit stationärem Einsatz.
Als Orientierung gelten zwölf Monate für ortsveränderliche Geräte in geschlossenen Räumen und sechs Monate für den Baustelleneinsatz. Nach einer Reparatur oder einem Akkuwechsel ist die Prüfung vor der nächsten Nutzung fällig. Die Vorschriften und Regeln der DGUV sind in der Präventionsdatenbank abrufbar.
Ablauf der wiederkehrenden Prüfung in fünf Schritten
- Prüftermin aus dem Register entnehmen und Gerät samt Akku bereitstellen.
- Sichtprüfung: Gehäuse, Kabel, Stecker, Lüftungsschlitze und Akkukontakte auf Risse, Verschmutzung und Korrosion kontrollieren.
- Funktionsprüfung: Einschalten, Drehzahl, Bremsen, Sicherheitsschalter und Akkuverriegelung testen.
- Messtechnische Prüfung: Isolationswiderstand messen, bei Schutzklasse I zusätzlich Schutzleiterwiderstand und Ableitstrom.
- Ergebnis eintragen, Mängel dokumentieren, Gerät freigeben oder sperren und nächste Frist setzen.
Für Akkugeräte der Schutzklasse II entfällt die Schutzleiterprüfung, weil kein Schutzleiter vorhanden ist. Der Isolationswiderstand muss mindestens ein Megaohm betragen; die Messung erfolgt mit 500 Volt Gleichspannung. Wer die Prüfung nicht selbst durchführen kann, beauftragt eine befähigte Person oder einen Dienstleister.
Lagerbedingungen: Temperatur und Ladestand
Lithium-Ionen-Akkus altern schneller, wenn sie warm und voll gelagert werden. Die Lagerung bei 10 bis 20 Grad Celsius, trocken und staubarm, gilt als günstig. Der Ladestand liegt idealerweise zwischen 30 und 50 Prozent.
Volle Akkus und Tiefentladung sind zu vermeiden. Vor der Einlagerung den Akku auf den Zielwert entladen oder laden. Im Winter darf ein Akku nicht im frostigen Fahrzeug bleiben, im Sommer nicht im aufgeheizten Innenraum.
Beim Laden gilt ein Temperaturfenster von 0 bis 40 Grad Celsius. Ein Brandschutzbehälter aus Metall oder eine feuerfeste Box mit Abstand zu brennbaren Stoffen verringert das Risiko. Rauchmelder über der Ladestation erhöhen die Sicherheit. Der Fachverband Batterien im ZVEI bündelt weitere Hinweise zu Akkus.
Prüfprotokoll: Felder für den Vordruck
Ein Vordruck hält die Ergebnisse nachvollziehbar fest. Bewährt haben sich diese Felder:
- Gerätebezeichnung, Hersteller, Typ, Serien- oder Inventarnummer
- Prüfdatum, Prüfer mit Qualifikation, verwendetes Messgerät
- Ergebnisse der Sicht-, Funktions- und Messprüfung
- Festgestellte Mängel, Maßnahmen, Freigabe oder Sperrung
- Nächste Prüffrist und Unterschrift
Der Vordruck kann als Papierliste oder als Tabellenblatt geführt werden. Wichtig ist, dass jede Prüfung eine eindeutige Gerätenummer trägt und die Fristen zentral überwacht werden. Die BAuA stellt Merkblätter zu elektrischen Produkten und Maschinen bereit, die Anforderungen an Schutzmaßnahmen zusammenfassen.
Fünf Fehler bei der Prüfung vermeiden
Diese Punkte führen in Audits zu Beanstandungen:
- Nur sichtprüfen und die Messung überspringen.
- Prüffrist ab Kaufdatum statt ab Inbetriebnahme rechnen.
- Akkupacks und Ladegeräte aus dem Prüfregister lassen.
- Mängel notieren, aber die Sperrung des Geräts vergessen.
- Vertretung bei Urlaub und Krankheit nicht regeln.
Verantwortlichkeiten im Betrieb
Der Unternehmer trägt die Verantwortung für Prüfung und Lagerung. Er kann Aufgaben an eine befähigte Person, an Sicherheitsbeauftragte oder an die Werkstattleitung übertragen. Die Übertragung wird schriftlich festgehalten, mit Name, Aufgabe und Vertretung. Ein Prüfregister mit Spalten für Gerät, Frist und Erledigung macht offene Termine sichtbar.
Häufige Fragen
Wie oft müssen Akkugeräte geprüft werden?
Die Frist liegt meist bei zwölf Monaten in der Werkstatt und sechs Monaten auf Baustellen. Maßgeblich ist die Gefährdungsbeurteilung des Betriebs.
Welche Temperatur ist für die Lagerung von Akkus richtig?
10 bis 20 Grad Celsius gelten als günstig. Beim Laden liegt das Fenster bei 0 bis 40 Grad Celsius.
Reicht eine Sichtprüfung für Akkugeräte aus?
Nein. Zur wiederkehrenden Prüfung gehören Sicht-, Funktions- und messtechnische Prüfung. Bei Schutzklasse II entfällt nur die Schutzleiterprüfung.
Wer darf die Prüfung durchführen?
Eine befähigte Person mit elektrotechnischen Kenntnissen. Der Unternehmer benennt sie schriftlich und stellt Messgeräte sowie Prüfvorschriften bereit.
Was gehört in das Prüfprotokoll?
Gerätenummer, Datum, Prüfer, Messwerte, Mängel, Freigabe und die nächste Frist.