Elektrowerkzeuge
Wie Handwerksbetriebe in Deutschland DGUV-konforme Akkugeräte prüfen
Akkugeräte für Handwerk prüfen: DGUV Vorschrift 3, Prüfintervalle nach BGHM und VDE 0701-0702, Prüfprotokoll und befähigte Person im Überblick.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Akkugeräte für Handwerk fallen als Arbeitsmittel unter die DGUV Vorschrift 3 und die BetrSichV, auch wenn sie nur mit Akku laufen.
- Prüfintervalle legt der Betrieb selbst fest, orientiert an BGHM und VDE 0701-0702.
- Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung, nicht ein starrer Kalender.
- Jede Prüfung braucht ein Prüfprotokoll für Akkugeräte mit Gerätenummer, Messwerten und Unterschrift.
- Prüfen darf nur eine befähigte Person mit Ausbildung und aktueller Weiterbildung.
Warum Akkugeräte im Handwerk unter die DGUV Vorschrift 3 fallen
Viele Betriebe glauben, ein Akkuschrauber ohne Kabel sei elektrisch nicht prüfpflichtig. Das ist ein Irrtum. Sobald das Gerät im Betrieb eingesetzt wird, ist es ein Arbeitsmittel. Damit greifen die DGUV Vorschrift 3 und die Betriebssicherheitsverordnung.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - DGUV ist der Dachverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger. Ihre Vorschriften sind für Mitgliedsbetriebe verbindlich, nicht bloß eine Empfehlung. Wer im Handwerk tätig ist, ist über die zuständige Berufsgenossenschaft Mitglied, im Metall- und Holzbereich meist die BGHM.
Die DGUV Vorschrift 3 trägt den Titel Elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Sie verlangt, dass elektrische Betriebsmittel vor Inbetriebnahme und danach in festgelegten Abständen geprüft werden. Dazu zählen ortsveränderliche Geräte, also auch Akkugeräte mit Ladegerät und Akkupack.
Die rechtliche Klammer bildet die Betriebssicherheitsverordnung. Sie verpflichtet den Arbeitgeber, Arbeitsmittel so bereitzustellen, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht. Dazu gehört die Prüfung auf augenscheinliche Mängel, Funktion und, wo nötig, elektrische Sicherheit. Die Prüfpflichten für Arbeitsmittel und Akkugeräte nach BetrSichV gelten unabhängig von der Antriebsart.
Ein Akkugerät bringt eigene Risiken mit: Lithium-Ionen-Zellen können bei Beschädigung thermisch durchgehen, Ladegeräte arbeiten mit Netzspannung, Kontakte verschleißen. Deshalb reicht der Sichtcheck vor dem Einsatz nicht aus. Der Betrieb braucht ein geregeltes Prüfverfahren.
Wichtig ist die Abgrenzung. Die Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 betrifft das elektrische Betriebsmittel. Der Akku selbst wird zusätzlich nach Herstellerangaben behandelt, etwa zu Lagerung, Temperatur und Ladezyklen. Das Umweltbundesamt regelt über das Batterierecht die Rücknahme und Entsorgung, nicht die betriebliche Prüfung.
Wer die Pflichten ignoriert, riskiert bei einem Arbeitsunfall Regressforderungen der Berufsgenossenschaft. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung gekürzt werden. Schon deshalb lohnt ein dokumentiertes Prüfsystem, das auch bei einer Betriebsprüfung durch die Aufsichtsperson der BGHM standhält.
Die Vorschriften, Regeln und Informationen der DGUV für Akkugeräte und Prüfpflichten sind öffentlich einsehbar. Wer unsicher ist, welche Regel für seinen Betrieb gilt, findet dort die gültige Fassung statt einer veralteten Kopie aus dem Ordner.
Prüfintervalle nach BGHM und VDE 0701-0702 richtig festlegen
Die DGUV Vorschrift 3 nennt keine festen Fristen. Sie verlangt, dass der Unternehmer die Prüfintervalle selbst festlegt und dabei die Einsatzbedingungen berücksichtigt. Genau hier scheitern viele Betriebe, weil sie pauschal ein Jahr ansetzen, ohne die Belastung zu betrachten.
Die BGHM gibt als Aufsicht für Metall- und Holzbearbeitung Orientierungswerte. Sie unterscheidet nach Beanspruchung und Umgebung. Ein Akkuschrauber in der trockenen Werkstatt ist anders zu bewerten als eine Akkuflex auf der Baustelle mit Staub, Feuchtigkeit und Stoßbelastung.
Die VDE 0701-0702 liefert das messtechnische Verfahren. Sie beschreibt, wie Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand und Ableitstrom zu messen sind. Bei Akkugeräten mit Schutzisolierung entfällt der Schutzleiter, weil kein leitfähiges Gehäuse mit dem Netz verbunden ist. Der Isolationswiderstand bleibt prüfrelevant.
Für Akkugeräte gilt eine Besonderheit: Ohne Netzanschluss lässt sich die elektrische Sicherheit des Geräts nur eingeschränkt messen. Deshalb verschiebt sich der Schwerpunkt auf Sichtprüfung, Funktionsprüfung und die Prüfung des zugehörigen Ladegeräts, das am Netz hängt.
Das Ladegerät ist ein ortsveränderliches elektrisches Betriebsmittel. Es wird nach VDE 0701-0702 gemessen wie jedes andere netzbetriebene Gerät. Viele Betriebe vergessen genau das und prüfen nur den Akkuschrauber.
Die folgende Tabelle zeigt, wie sich Intervalle in der Praxis staffeln lassen. Sie ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung, sondern dient als Ausgangspunkt.
| Gerät und Einsatz | Belastung | Orientierungswert |
|---|---|---|
| Akkuschrauber, Werkstatt | gering, trocken | 24 Monate |
| Akkuflex, Baustelle | hoch, Staub | 6 bis 12 Monate |
| Akku-Bohrhammer, Rohbau | hoch, Stoß | 6 Monate |
| Ladegerät, stationär | mittel | 12 bis 24 Monate |
| Akku-Pack, alle Geräte | Verschleiß | Sichtprüfung vor jedem Einsatz |
Die Werte sind Orientierung, keine Norm. Wer sie übernimmt, muss sie in der Gefährdungsbeurteilung begründen. Kürzere Intervalle sind zulässig und bei starker Belastung sinnvoll.
Ein Praxisbeispiel: Ein Dachdeckerbetrieb in Niedersachsen setzt Akkuflexen täglich im Freien ein. Nach zwei Schadensfällen mit gerissenen Gehäusen verkürzte der Betrieb das Intervall auf sechs Monate und ergänzte eine Sichtprüfung vor jeder Schicht. Die Prüfquote stieg, die Ausfallzeiten sanken.
Intervalle gehören schriftlich festgehalten und bei Änderungen angepasst. Neue Geräte, neue Einsatzorte oder gehäufte Mängel sind Anlässe, die Fristen zu überprüfen. Ein starres Schema ohne Begründung ist bei einer Prüfung durch die Aufsichtsperson angreifbar.
Gefährdungsbeurteilung als Grundlage der Prüfpflichten
Ohne Gefährdungsbeurteilung gibt es keine belastbare Prüfplanung. Das Arbeitsschutzgesetz verlangt sie für jede Tätigkeit, die Betriebssicherheitsverordnung konkretisiert sie für Arbeitsmittel. Die Gefährdungsbeurteilung als Pflicht für Handwerksbetriebe und Prüfpflichten ist damit der Ausgangspunkt, nicht ein Anhang.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin stellt Handlungshilfen bereit, die auch kleine Betriebe nutzen können. Sie erklären, wie Gefährdungen erfasst, bewertet und Maßnahmen abgeleitet werden. Für Handwerksbetriebe ohne eigene Sicherheitsfachkraft sind diese Hilfen oft der schnellste Weg zu einem belastbaren Dokument.
Der Ablauf ist überschaubar. Zuerst werden Tätigkeiten und eingesetzte Geräte erfasst. Dann werden Gefährdungen benannt, etwa Stromschlag, Brand, Schnittverletzung durch wegrutschendes Werkzeug. Daraus folgen Maßnahmen, zu denen auch Prüfintervalle und Prüfumfang gehören.
Ein häufiger Fehler ist die Trennung von Gefährdungsbeurteilung und Prüfplan. Beide gehören in dasselbe Dokument oder mindestens in dieselbe Ablage. Wer die Intervalle in einer Excel-Liste führt und die Beurteilung in einem Ordner, verliert bei Änderungen den Zusammenhang.
Die Beurteilung ist fortzuschreiben. Neue Akkugenerationen mit höherer Energiedichte, geänderte Ladeverfahren oder der Wechsel auf ein anderes Akkusystem sind Anlässe. Auch Unfälle und Beinaheunfälle müssen eingearbeitet werden.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks und die Handwerkskammern bieten Betriebsberatung zu genau diesem Thema. In Regionen wie Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg oder Bayern gibt es regionale Beratungsstellen, die bei der Erstellung unterstützen. Das ist keine Pflicht, senkt aber das Risiko von Lücken.
Am Ende steht ein Dokument, das drei Fragen beantwortet: Welche Geräte gibt es, welchen Gefährdungen sind sie ausgesetzt, und wie oft werden sie deshalb geprüft. Wer diese drei Fragen schriftlich beantworten kann, hat die Grundlage für jede Betriebsprüfung.
Prüfprotokolle für Akkuschrauber und Akkuflex erstellen
Ein Prüfprotokoll für Akkugeräte ist der Nachweis, dass geprüft wurde. Fehlt es, gilt die Prüfung als nicht erfolgt. Das klingt streng, entspricht aber der Beweislast im Schadensfall: Der Betrieb muss die Prüfung belegen, nicht die Aufsicht deren Fehlen.
Das Protokoll muss nicht kompliziert sein, aber vollständig. Bewährt hat sich ein Formular pro Gerät oder eine Liste mit einer Zeile je Prüfung. Beides funktioniert, solange die Angaben eindeutig sind.
Diese Angaben gehören in jedes Protokoll:
- Gerätebezeichnung, Hersteller und Typ
- Inventar- oder Gerätenummer
- Prüfdatum und Prüfintervall
- Name und Qualifikation der befähigten Person
- Art der Prüfung: Sicht, Funktion, Messung
- Messwerte, etwa Isolationswiderstand des Ladegeräts
- Ergebnis: bestanden, Mängel, außer Betrieb
Bei Akkuschraubern liegt der Schwerpunkt auf Sicht und Funktion. Geprüft werden Gehäuse, Kabel am Ladegerät, Kontakte im Akkuschacht, Verriegelung des Akkus, Schalter und Drehmomenteinstellung. Ein gerissenes Gehäuse oder ein verschmorter Kontakt führt zum sofortigen Ausfall.
Bei Akkuflexen kommt die Schutzhaube hinzu. Sie muss vorhanden, unbeschädigt und verstellbar sein. Ebenso werden Spindelarretierung, Griff und die Unversehrtheit des Trennscheibenbestecks kontrolliert. Die Scheibe selbst ist Verbrauchsmaterial, aber ihr Zustand ist Teil der Sichtprüfung.
Ein nummeriertes Vorgehen hilft, nichts zu vergessen:
- Gerät identifizieren und mit der Prüfliste abgleichen.
- Sichtprüfung auf Gehäuse-, Kabel- und Kontaktschäden.
- Funktionsprüfung von Schalter, Drehzahl und Akkuverriegelung.
- Messung am Ladegerät nach VDE 0701-0702.
- Ergebnis eintragen, Mängel bewerten, Gerät kennzeichnen.
- Prüfplakette mit Datum und nächstem Termin anbringen.
Die Kennzeichnung ist Pflichtteil der Praxis. Eine Plakette am Gerät zeigt jedem Mitarbeiter, ob die Prüfung noch gilt. Fehlt sie, darf das Gerät nicht eingesetzt werden. Das gilt auch für Akkugeräte, die optisch einwandfrei wirken.
Protokolle werden mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt, besser länger. Empfohlen sind mehrere Jahre, damit bei einem Unfall die Prüfhistorie nachvollziehbar bleibt. Digitale Lösungen mit Fristenüberwachung erleichtern das, ersetzen aber nicht die Prüfung selbst.
Wer Protokolle nur ausfüllt, wenn die Aufsicht kommt, hat das Prinzip nicht verstanden. Das Protokoll ist Arbeitsmittel der Prävention: Es zeigt Trends, etwa gehäufte Kabelbrüche an Ladegeräten eines bestimmten Typs. Solche Muster sind ein Argument für ein anderes Fabrikat oder kürzere Intervalle.
Befähigte Personen nach DGUV aus- und weiterbilden
Prüfen darf nicht jeder. Die befähigte Person ist ein rechtlicher Begriff und in der Betriebssicherheitsverordnung definiert. Sie muss über Fachkenntnisse, Erfahrung und Kenntnis der Prüfmittel verfügen und die Prüfungen weisungsfrei durchführen können.
Drei Voraussetzungen sind zu erfüllen. Erstens eine einschlägige Berufsausbildung oder vergleichbare Kenntnisse, etwa als Elektrofachkraft oder Mechatroniker. Zweitens Berufserfahrung im Umgang mit den zu prüfenden Geräten. Drittens eine aktuelle Qualifizierung für die Geräteprüfung.
Die DGUV bietet über ihre Prävention für Aus- und Weiterbildung Kurse für befähigte Personen zur Geräteprüfung. Seminare decken Recht, Messtechnik und Dokumentation ab. Wer die Prüfung im Betrieb selbst durchführt, sollte diesen Nachweis haben, nicht nur eine interne Einweisung.
Die Ausbildung ist keine einmalige Sache. Technik und Normen ändern sich, Akkusysteme entwickeln sich weiter. Eine Auffrischung in regelmäßigen Abständen ist sinnvoll und wird von Aufsichtspersonen erwartet. Wer seit Jahren kein Seminar besucht hat, kann die aktuelle Normenlage kaum überblicken.
In kleineren Betrieben lohnt sich die Benennung einer festen Person. Sie verantwortet Prüfplan, Protokolle, Fristen und die Auswahl der Prüfmittel. Das schafft Verbindlichkeit und verhindert, dass Prüfungen zwischen den Gewerken untergehen.
Externe Dienstleister sind eine Alternative. Sie bringen eigene befähigte Personen und Messgeräte mit und dokumentieren die Prüfung. Der Betrieb bleibt aber verantwortlich für die Auswahl und für die Vollständigkeit der Prüfung. Ein Prüfbericht in der Schublade ohne Blick auf Mängel nützt niemandem.
Die Handwerkskammern beraten bei der Frage, ob Eigenprüfung oder Vergabe sinnvoll ist. Bei wenigen Geräten ist die externe Prüfung oft günstiger, bei großem Gerätebestand rechnet sich die eigene befähigte Person. Diese Entscheidung hängt von Gerätezahl, Standorten und Prüfintervallen ab.
Typische Fehler bei der Prüfung von Akkugeräten vermeiden
Der häufigste Fehler ist die Annahme, Akkugeräte seien nicht prüfpflichtig. Diese Fehlannahme findet sich in vielen Betrieben und wird bei einer Begehung durch die BGHM sofort sichtbar. Sie führt zu fehlenden Protokollen und im Schadensfall zu Problemen mit der Versicherung.
Der zweite Fehler ist die vergessene Ladeinfrastruktur. Ladegeräte hängen am Netz und sind damit klassische Prüfkandidaten nach VDE 0701-0702. Wer nur die Akkugeräte listet, lässt den elektrisch relevanten Teil ungeprüft.
Der dritte Fehler sind pauschale Intervalle ohne Begründung. Ein Jahr für alles klingt einfach, passt aber nicht zur Belastung. Eine Akkuflex im Rohbau braucht kürzere Abstände als ein Akkuschrauber in der Werkstatt. Die Begründung gehört in die Gefährdungsbeurteilung.
Der vierte Fehler ist die fehlende Kennzeichnung. Ohne Plakette weiß niemand, ob ein Gerät geprüft ist. Besonders bei mehreren Standorten und wechselnden Baustellen geht der Überblick schnell verloren. Eine eindeutige Nummer plus Plakette löst das.
Der fünfte Fehler ist die Prüfung durch nicht befähigte Personen. Eine Unterweisung ist keine Qualifizierung. Wer die Messung nicht beherrscht, produziert falsche Werte und damit eine Scheinsicherheit, die gefährlicher ist als eine ehrliche Lücke.
Der sechste Fehler betrifft die Akkus selbst. Aufgeblähte, beschädigte oder tiefentladene Packs gehören aussortiert. Sie sind kein Fall für die Reparatur, sondern für die fachgerechte Entsorgung nach den Regeln des Batterierechts. Das Umweltbundesamt informiert über Rücknahme und Entsorgung.
Der siebte Fehler ist die Dokumentation ohne Auswertung. Ein Ordner voller Protokolle, den niemand ansieht, verhindert keine Unfälle. Wer die Daten einmal im Jahr auswertet, erkennt Schwachstellen und kann Geräte, Intervalle oder Hersteller anpassen.
Ein letzter Punkt betrifft die Kultur im Betrieb. Wenn Mitarbeiter defekte Akkugeräte weiterbenutzen, weil der Ersatz fehlt, hilft kein Protokoll. Ersatzgeräte, klare Meldewege und ein kurzer Weg zur Ausmusterung sind genauso wichtig wie die Prüfung selbst.
Häufige Fragen
Sind Akkugeräte ohne Netzkabel prüfpflichtig? Ja. Sie sind Arbeitsmittel nach DGUV Vorschrift 3 und BetrSichV. Geprüft werden Sicht, Funktion und das zugehörige Ladegerät, das am Netz betrieben wird.
Wie oft muss ein Akkuschrauber geprüft werden? Ein festes Intervall gibt es nicht. Der Betrieb legt es in der Gefährdungsbeurteilung fest, orientiert an BGHM und VDE 0701-0702. In der Werkstatt sind 24 Monate üblich, auf der Baustelle deutlich kürzer.
Wer darf Akkugeräte prüfen? Nur eine befähigte Person mit einschlägiger Ausbildung, Erfahrung und aktueller Qualifizierung. Eine bloße Unterweisung reicht nicht aus.
Was muss im Prüfprotokoll stehen? Gerät, Nummer, Prüfdatum, Intervall, Name der befähigten Person sowie Prüfart und Messwerte. Dazu kommen Ergebnis und Maßnahmen bei Mängeln, ergänzt durch die Prüfplakette am Gerät.
Was passiert bei fehlender Prüfung? Bei einem Arbeitsunfall kann die Berufsgenossenschaft Leistungen kürzen, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Zudem drohen Auflagen bei einer Begehung durch die Aufsichtsperson.
Gilt die Prüfpflicht auch für Akkus in Lagerung? Akkus werden nach Herstellerangaben behandelt, etwa zu Temperatur und Ladezustand. Beschädigte Packs werden aussortiert und nach Batterierecht entsorgt.